Schiffssicherheit und Notfälle
Brand, Wassereinbruch, Grundberührung, Kollision und Mensch über Bord verlangen schnelles, geordnetes Handeln. Zuerst werden Menschen geschützt, dann das Schiff; wer kann, leistet Hilfe und ruft wenn nötig Hilfe herbei.
- 45 Fragen in diesem Thema
- Thema 15 von 16 im Kurs: Schiffsführerausweis – Theorie Motorboot & Segelschiff (A, D)
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Aus den Merksätzen
- Bei Unfällen trifft der Schiffsführer alle Massnahmen zum Schutz und zur Rettung der Menschen an Bord; Beteiligte bleiben für die Feststellung zur Verfügung (BSV Art. 12 Abs. 1–2).
- Hilfeleistungspflicht gegenüber Menschen und Schiffen in Gefahr, soweit mit der eigenen Sicherheit vereinbar; Polizei sofort bei Verletzten, Toten oder Vermissten (Art. 12 Abs. 3–4).
Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Rechtsgrundlagen dieses Themas
Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:
- BSV Art. 6, 10, 12, 13, 34, 40, 41, 45, 51, 57a, 58, 121, 122, 123, 129, 131, 134, 134a; Anhang 15, Anhang 19