Nacht- und Sonntagsfahrverbot, Ausnahmen, Bewilligungen
Schwere Motorwagen zur Güterbeförderung dürfen nachts von 22.00 bis 05.00 Uhr sowie an Sonntagen und acht Feiertagen nicht fahren. Die VRV regelt, welche Fahrzeuge erfasst sind, welche Transporte ausgenommen sind (Stand 1. Juli 2026) und wann Bewilligungen erteilt werden.
- 40 Fragen in diesem Thema
- Thema 3 von 18 im Kurs: Lastwagen & Bus – Zusatztheorie (C, C1, D, D1)
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Aus den Merksätzen
- Nachtfahrverbot 22.00–05.00 Uhr (SVG Art. 2 Abs. 2; VRV Art. 91 Abs. 2); Sonntagsfahrverbot an allen Sonntagen sowie Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und 26. Dezember (wenn Weihnachten nicht auf Montag oder Freitag fällt).
- Erfasst (VRV Art. 91 Abs. 3): schwere Motorwagen über 3500 kg, gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen, Sattelmotorfahrzeuge über 5 t zulässiges Gesamtzugsgewicht, Fahrzeuge mit Anhänger über 3,5 t.
Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Rechtsgrundlagen dieses Themas
Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:
- VRV Art. 91, 91a, 92, 93
- VTS Art. 7, 9a, 10
- SVG Art. 2