Cab24 Akademie

Unfall, Panne, Brand, Notfall, Tunnelbrand

Nach einem Unfall gelten klare Pflichten: anhalten, sichern, helfen, melden. Die VRV regelt das Pannensignal (50 m bzw. 100 m), den Einsatz der Warnblinklichter, das Verhalten auf Autobahn und im Tunnel sowie die Notfallausrüstung schwerer Fahrzeuge.

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Aus den Merksätzen

  • Unfall (SVG Art. 51): sofort anhalten, Verkehr sichern; bei Verletzten helfen und Polizei benachrichtigen; Unfallstelle nur verlassen, um Hilfe/Polizei zu holen; reiner Sachschaden: Geschädigten benachrichtigen, sonst Polizei; Bahnübergang: Bahnverwaltung.
  • Polizei sofort bei äusseren oder zu erwartenden inneren Verletzungen und bei Gefahr für Gewässer (VRV Art. 54–55); nicht nötig bei kleinen Schürfungen/Prellungen (Name und Adresse angeben).

Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Rechtsgrundlagen dieses Themas

Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:

  • VRV Art. 21, 22, 23, 35, 36, 39, 54, 55, 56
  • SSV Art. 47, 62
  • VTS Art. 114, 123
  • SVG Art. 51

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Zusatztheorie für schwere Motorwagen: Gewichte, ARV 1, Fahrtschreiber, Bremsen, Ladung – plus CZV- und ADR-Wissen.

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