Arbeitszeit und Überzeit
Für angestellte Fahrer begrenzt die ARV 2 die wöchentliche Arbeitszeit, im Taxibetrieb auf 53 Stunden, sonst auf 48 Stunden. Überzeit ist nur in engen Grenzen erlaubt und muss erfasst, teilweise gemeldet und ausgeglichen werden.
- 45 Fragen in diesem Thema
- Thema 2 von 13 im Kurs: Taxi-Theorie Schweiz (BPT, Code 121)
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Aus den Merksätzen
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitnehmers: 48 Stunden, in Taxibetrieben 53 Stunden (Art. 5 Abs. 1).
- Überzeit: höchstens 4 Stunden pro Woche, bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen 2 weitere; total höchstens 208 Überstunden pro Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 1).
Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Rechtsgrundlagen dieses Themas
Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:
- ARV 2 Art. 2, 3, 5, 6, 7, 12, 13, 21, 22, 27