Signal 2.59.3 Vorschriftssignale Wichtig für Kat. B
Fussgängerzone
Die Fussgängerzone ist Fussgängern und fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Ist Fahrzeugverkehr ausnahmsweise erlaubt (Zusatztafel), nur im Schritttempo fahren; Fussgänger haben Vortritt.
Rechtsgrundlage: SSV Art. 2a, 22c, Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21)