Anhänger und Kupplungssysteme
Arten von Anhängern und Verbindungseinrichtungen (Sattel-, Bolzen-, Kugelkopfkupplung), Druckluft- und Elektroanschlüsse sowie sicheres An- und Abkuppeln. Dazu die Begriffe Stütz-, Sattel- und Anhängelast und die Vorschriften zum Mitführen von Anhängern.
- 15 Fragen in diesem Thema
- Thema 12 von 16 im Kurs: Bus & Car – Zusatztheorie Kat. D und D1
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Aus den Merksätzen
- Verbindungseinrichtungen = Anhängerkupplungen, Anhängevorrichtungen und Sattelkupplungen; Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen; Angaben zu Stützlast und D-Wert bzw. Anhängelast (VTS Art. 91).
- Vor dem Wegfahren prüfen: zuverlässig angekuppelt, Bremsen und Beleuchtung wirksam, kein Anstossen in Kurven (VRV Art. 70 Abs. 1).
Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Beispielfragen aus diesem Thema
3 von 15 Fragen gratis zum Ausprobieren. Alle Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Frage 1: Was zählt die VTS zu den Verbindungseinrichtungen?
- Die Druckluft- und Elektroleitungen zwischen den Fahrzeugen
- Nur Abschleppseile, Abschleppstangen und Abschlepprollis
- Anhängerkupplungen, Anhängevorrichtungen und Sattelkupplungen
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Richtige Antwort: Anhängerkupplungen, Anhängevorrichtungen und Sattelkupplungen
Die VTS definiert Verbindungseinrichtungen als Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen. Leitungen und Abschleppmittel fallen nicht unter diesen Begriff.
Rechtsgrundlage: VTS Art. 91 Abs. 1
Frage 2: Welche Angaben muss eine nicht genormte Verbindungseinrichtung auch im eingebauten Zustand dauerhaft und lesbar tragen?
- Genehmigungszeichen, Stützlast und D-Wert bzw. Anhängelast
- Kontrollschildnummer und Halter des Zugfahrzeugs
- Datum der letzten Schmierung und Name der Werkstatt
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Richtige Antwort: Genehmigungszeichen, Stützlast und D-Wert bzw. Anhängelast
Verlangt sind ein Genehmigungszeichen mit Nummer oder der Hersteller bzw. die Marke, die höchstzulässige Stützlast und der D-Wert oder die höchstzulässige Anhängelast. Genormte, entsprechend gekennzeichnete Einrichtungen sind von den Last- und D-Wert-Angaben ausgenommen.
Rechtsgrundlage: VTS Art. 91 Abs. 4; VTS Art. 91 Abs. 5
Frage 3: Laut Fahrzeugausweis dürfte die Stützlast höher sein als der Wert auf der eingebauten Anhängerkupplung. Was gilt?
- Der Mittelwert aus beiden Angaben
- Der höhere Wert im Fahrzeugausweis
- Der tiefere Wert auf der Verbindungseinrichtung
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Richtige Antwort: Der tiefere Wert auf der Verbindungseinrichtung
Die zulässige Stützlast wird vom Fahrzeughersteller festgelegt, doch die vom Hersteller der Verbindungseinrichtung festgelegte Stützlast darf nicht überschritten werden. Es gilt also der tiefere der beiden Werte.
Rechtsgrundlage: VTS Art. 91 Abs. 6
Rechtsgrundlagen dieses Themas
Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:
- VTS Art. 8, 20, 91, 184, 189
- VRV Art. 5, 32, 68, 70, 72
- VZV Anhang 11