Cab24 Akademie

Reifen, Räder, Radwechsel, Schneeketten

Mindestprofiltiefe, Reifenzustand und -kennzeichnung, Spikesreifen, Schneeketten-Obligatorium sowie sicheres Vorgehen beim Radwechsel.

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Aus den Merksätzen

  • Profiltiefe mind. 1,6 mm auf der ganzen Lauffläche; Gewebe darf nicht verletzt oder blossgelegt sein (VTS Art. 58 Abs. 4).
  • Alle Reifen gleicher Bauart (Radial oder Diagonal), geeignet für die Höchstgeschwindigkeit; Zwillingsreifen dürfen sich nicht berühren (VTS Art. 58 Abs. 2, 3, 5).

Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Beispielfragen aus diesem Thema

3 von 26 Fragen gratis zum Ausprobieren. Alle Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Frage 1: Welche Profiltiefe müssen die Reifen eines schweren Motorwagens mindestens aufweisen?

  • 1,6 mm
  • 1,0 mm
  • 3,0 mm
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Richtige Antwort: 1,6 mm

Luftreifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. 3,0 mm und 1,0 mm sind keine gesetzlichen Mindestwerte.

Rechtsgrundlage: VTS Art. 58 Abs. 4

Frage 2: Bei der Abfahrtskontrolle sehen Sie an einer Reifenflanke freiliegendes Gewebe. Was gilt?

  • Zulässig bis zum nächsten Service
  • Der Reifen ist nicht mehr zulässig und muss vor der Fahrt ersetzt werden
  • Zulässig, solange die Profiltiefe 1,6 mm beträgt
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Richtige Antwort: Der Reifen ist nicht mehr zulässig und muss vor der Fahrt ersetzt werden

Bei Luftreifen darf das Gewebe weder verletzt noch blossgelegt sein, unabhängig von der Profiltiefe. Der Führer muss sich vor der Fahrt vergewissern, dass das Fahrzeug vorschriftsgemäss ist; mit diesem Reifen darf nicht gefahren werden.

Rechtsgrundlage: VTS Art. 58 Abs. 4; VRV Art. 57 Abs. 1

Frage 3: Was gilt für Zwillingsreifen (Doppelbereifung)?

  • Die beiden Reifen dürfen sich nicht berühren, ausser der Hersteller gestattet es ausdrücklich
  • Der innere Reifen darf weniger als 1,6 mm Profil haben
  • Sie müssen unterschiedliche Profile haben
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Richtige Antwort: Die beiden Reifen dürfen sich nicht berühren, ausser der Hersteller gestattet es ausdrücklich

Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern der Hersteller dies nicht ausdrücklich gestattet. Unterschiedliche Profile sind nicht vorgeschrieben, und die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm gilt für jeden Reifen, auch den inneren.

Rechtsgrundlage: VTS Art. 58 Abs. 5; VTS Art. 58 Abs. 4

Rechtsgrundlagen dieses Themas

Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:

  • VTS Art. 58, 60, 63, 90, 114
  • VRV Art. 23, 36, 57
  • SSV Art. 29

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