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Ladung & Ladungssicherung (Grundlagen)

Ladung darf niemanden gefährden, nicht herunterfallen und das Fahrzeug nicht überladen; Lenkachse und Zentralachsanhänger brauchen eine richtige Lastverteilung, Überragungen sind eng begrenzt. Gesichert wird durch Formschluss, Niederzurren oder Direktzurren, unterstützt durch Antirutschmatten und intakte Zurrmittel.

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Aus den Merksätzen

  • SVG Art. 30 Abs. 2: Fahrzeuge nicht überladen; Ladung darf niemanden gefährden oder belästigen und nicht herunterfallen; überhängende Ladung bei Tag und Nacht auffällig kennzeichnen.
  • VRV Art. 73 Abs. 1: Lenkachsen tragen mindestens 20 % des Betriebsgewichts; beim Zentralachsanhänger liegt der Schwerpunkt vor der Achse.

Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Beispielfragen aus diesem Thema

3 von 7 Fragen gratis zum Ausprobieren. Alle Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Frage 1: Welche Grundregel gilt nach dem Strassenverkehrsgesetz für jede Ladung?

  • Sie muss nur auf Autobahnen und Autostrassen gesichert werden.
  • Sie ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann.
  • Sie muss nur gesichert werden, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.
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Richtige Antwort: Sie ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann.

SVG Art. 30 Abs. 2 verlangt für jede Ladung, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann; zudem dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Pflicht gilt auf allen Strassen und unabhängig davon, ob die Ladung überragt.

Rechtsgrundlage: SVG Art. 30 Abs. 2

Frage 2: Wie weit darf die Ladung höchstens nach hinten hinausreichen?

  • 3,00 m hinter die Mitte der Hinterachse
  • 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse bzw. den Drehpunkt der Hinterachsen
  • 5,00 m hinter das Ende der Ladefläche
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Richtige Antwort: 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse bzw. den Drehpunkt der Hinterachsen

Nach VRV Art. 73 Abs. 3 darf die Ladung bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen. Gemessen wird also ab der Achse, nicht ab dem Ende der Ladefläche; die 3,00 m betreffen die Überragung nach vorne.

Rechtsgrundlage: VRV Art. 73 Abs. 3

Frage 3: Ab welcher Überragung nach hinten schreibt die VRV ausdrücklich vor, dass das Ende der Ladung deutlich zu kennzeichnen ist?

  • Wenn die Ladung das Fahrzeug hinten um mehr als 2 m überragt
  • Wenn die Ladung das Fahrzeug hinten um mehr als 3 m überragt
  • Wenn die Ladung das Fahrzeug hinten um mehr als 1 m überragt
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Richtige Antwort: Wenn die Ladung das Fahrzeug hinten um mehr als 1 m überragt

VRV Art. 58 Abs. 2bis: Das Ende von Ladungen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist deutlich zu kennzeichnen. Das Gesetz verlangt zudem generell, überhängende Ladungen bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen (SVG Art. 30 Abs. 2). 2 m oder 3 m sind keine Schwellenwerte der Vorschrift.

Rechtsgrundlage: VRV Art. 58 Abs. 2bis; SVG Art. 30 Abs. 2

Rechtsgrundlagen dieses Themas

Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:

  • VRV Art. 58, 66, 73
  • SVG Art. 30
  • SSV Art. 21

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