Gewichte & Abmessungen, Achslasten, Anhängelast
Höchstmasse und -gewichte für Lastwagen, Anhängerzüge und Sattelmotorfahrzeuge, Achslasten mit Toleranz, Lastverteilung, Ladungsüberhang sowie die Gewichtsgrenzen der Kategorien C/C1 und der emissionsfreien Fahrzeuge bis 4 250 kg (Stand 2026).
- 6 Fragen in diesem Thema
- Thema 6 von 16 im Kurs: Bus & Car – Zusatztheorie Kat. D und D1
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Aus den Merksätzen
- Höhe mit Ladung max. 4,00 m; Breite 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge mit mind. 45 mm Wanddicke 2,60 m (SVG Art. 9 Abs. 1; VRV Art. 64, 66).
- Längen ohne Ladung: Motorwagen und Anhänger 12,00 m, Sattelmotorfahrzeug 16,50 m, Anhängerzug 18,75 m (VRV Art. 65 Abs. 1).
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Beispielfragen aus diesem Thema
3 von 6 Fragen gratis zum Ausprobieren. Alle Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Frage 1: Wie hoch darf ein Fahrzeug in der Schweiz einschliesslich Ladung höchstens sein?
- 3,80 m
- 4,20 m
- 4,00 m
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Richtige Antwort: 4,00 m
Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. 3,80 m ist kein gesetzlicher Höchstwert (höchstens ein signalisiertes Mass), 4,20 m liegt über dem Höchstwert.
Rechtsgrundlage: VRV Art. 66; SVG Art. 9 Abs. 1
Frage 2: Ihr Fahrzeug hält alle gesetzlichen Höchstwerte für Gewicht und Abmessungen ein. Muss es ein signalisiertes Höchstgewicht trotzdem beachten?
- Ja, signalisierte Beschränkungen gelten in jedem Fall
- Nur, wenn eine Zusatztafel «Lastwagen» angebracht ist
- Nein, die gesetzlichen Höchstwerte gehen vor
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Richtige Antwort: Ja, signalisierte Beschränkungen gelten in jedem Fall
Signalisierte Beschränkungen der Breite, Höhe, des Gewichts und der Achslast bleiben in jedem Fall vorbehalten. Wer die gesetzlichen Werte einhält, muss deshalb ein tieferes signalisiertes Höchstgewicht trotzdem befolgen, auch ohne Zusatztafel.
Rechtsgrundlage: SVG Art. 9 Abs. 4; SSV Art. 20 Abs. 1
Frage 3: Wie lang darf ein zweiachsiger Gesellschaftswagen höchstens sein?
- 13,50 m
- 12,00 m
- 15,00 m
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Richtige Antwort: 13,50 m
Gesellschaftswagen mit zwei Achsen dürfen 13,50 m lang sein. 12,00 m gilt für übrige Motorwagen, 15,00 m für Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen.
Rechtsgrundlage: VRV Art. 65 Abs. 1 Bst. c
Rechtsgrundlagen dieses Themas
Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:
- VRV Art. 65, 65a, 66, 67, 68
- SVG Art. 9
- SSV Art. 20
- VTS Art. 40