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Verbotene Hilfsmittel, Nachtjagd, Tierschutz bei der Jagd

Die Jagdverordnung listet Hilfsmittel und Methoden auf, die bei der Jagd verboten sind, von Fallen über Lichtquellen bis zu bestimmten Waffen und Munitionsarten. Seit 1. Februar 2025 sind auch Unterschallmunition, bleihaltige Kugelmunition ab 6 mm (mit Übergangsfrist) und Drohnen geregelt, und im Wald gilt ein Nachtjagdverbot. Dazu kommen die Grundsätze des Tierschutzrechts.

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Aus den Merksätzen

  • Fallen sind verboten, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, die täglich kontrolliert werden (JSV Art. 2 Abs. 1 Bst. a).
  • Verboten: Schlingen, Netze, Leimruten, lebende Lockvögel, Tonwiedergabegeräte zum Anlocken, künstliche Lichtquellen, Nachtsicht- und Laserzielgeräte, Gift, Sprengstoff (JSV Art. 2 Abs. 1 Bst. b, d, e, f).

Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Rechtsgrundlagen dieses Themas

Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:

  • JSV Art. 2, 3, 3ter
  • TSchV Art. 178, 179
  • TSchG Art. 26
  • JSG Art. 7

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Theorie für die kantonale Jagdprüfung: Jagdrecht und Schonzeiten, Wildtierkunde, Lebensraum und Hege, Waffenrecht und Sicherheit, Munition und Ballistik, Nachsuche, Jagdhunde und Wildbret – mit Übungsprüfungen je Fach.

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