Cab24 Akademie

Jagdbare und geschützte Arten, Schonzeiten

Das Jagdgesetz zählt abschliessend auf, welche Arten jagdbar sind, und legt für jede eine Mindest-Schonzeit fest; alle anderen Säugetiere und Vögel im Geltungsbereich sind geschützt. Die Jagdverordnung passt einzelne Arten und Schonzeiten an. Die Kantone dürfen Schonzeiten verlängern, aber nicht eigenmächtig verkürzen.

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Aus den Merksätzen

  • Alle Tiere im Geltungsbereich, die nicht jagdbar sind, sind geschützt (JSG Art. 7 Abs. 1).
  • Schonzeiten: Rothirsch, Damhirsch, Sikahirsch, Mufflon 1.2.–31.7.; Reh 1.2.–30.4.; Gämse 1.1.–31.7. (JSG Art. 5 Abs. 1).

Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Rechtsgrundlagen dieses Themas

Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:

  • JSG Art. 5, 7, 7a
  • JSV Art. 3bis

Bereit zum Lernen?

Theorie für die kantonale Jagdprüfung: Jagdrecht und Schonzeiten, Wildtierkunde, Lebensraum und Hege, Waffenrecht und Sicherheit, Munition und Ballistik, Nachsuche, Jagdhunde und Wildbret – mit Übungsprüfungen je Fach.

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