Jagdbare und geschützte Arten, Schonzeiten
Das Jagdgesetz zählt abschliessend auf, welche Arten jagdbar sind, und legt für jede eine Mindest-Schonzeit fest; alle anderen Säugetiere und Vögel im Geltungsbereich sind geschützt. Die Jagdverordnung passt einzelne Arten und Schonzeiten an. Die Kantone dürfen Schonzeiten verlängern, aber nicht eigenmächtig verkürzen.
- 29 Fragen in diesem Thema
- Thema 3 von 14 im Kurs: Jagdprüfung Schweiz – Theorie: Wildtiere, Lebensraum, Recht, Waffen und Jagdpraxis
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Aus den Merksätzen
- Alle Tiere im Geltungsbereich, die nicht jagdbar sind, sind geschützt (JSG Art. 7 Abs. 1).
- Schonzeiten: Rothirsch, Damhirsch, Sikahirsch, Mufflon 1.2.–31.7.; Reh 1.2.–30.4.; Gämse 1.1.–31.7. (JSG Art. 5 Abs. 1).
Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Rechtsgrundlagen dieses Themas
Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:
- JSG Art. 5, 7, 7a
- JSV Art. 3bis