Basel-Stadt: Pflichten, Fahrzeug und Tarife
In Basel-Stadt gilt eine umfassende Beförderungspflicht, die Reihenfolge auf den Standplätzen und klare Verhaltensregeln. Taxis brauchen eine maisgelbe Kennlampe, Kartenzahlung, eine Kindersitzerhöhung und die vorgeschriebenen Dokumente. Die Taxitarifverordnung legt Höchstpreise für Grundtaxe, Kilometertarife, Wartezeit und Zuschläge fest.
- 25 Fragen in diesem Thema
- Thema 2 von 6 im Kurs: Taxi Basel-Stadt & Zürich – kantonales Taxirecht und Ortskunde
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Aus den Merksätzen
- Kurzstrecken, Notfälle, behinderte Menschen, Rollstühle und Behindertenhilfshunde dürfen nicht abgelehnt werden (Taxigesetz BS § 11 Abs. 2).
- Standplatz: Reihenfolge der Ankunft, Lücken durch Nachrücken schliessen, Fahrer immer anwesend (TaxiV BS § 3 Abs. 1 und 2).
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Beispielfragen aus diesem Thema
3 von 25 Fragen gratis zum Ausprobieren. Alle Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Frage 1: Welche Fahrten darfst du als Taxifahrerin oder Taxifahrer in Basel-Stadt nicht verweigern?
- Den Transport eines Möbelstücks, für das dein Taxi nicht eingerichtet ist.
- Den Transport eines Behindertenhilfshundes.
- Den Transport eines Rollstuhls.
- Eine Kurzstreckenfahrt.
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Richtige Antwort: Den Transport eines Behindertenhilfshundes. · Den Transport eines Rollstuhls. · Eine Kurzstreckenfahrt.
Taxifahrer haben jeden Fahrgast zu befördern; ausdrücklich nicht verweigert werden dürfen Kurzstrecken, medizinische Notfälle, behinderte Menschen, Rollstühle und andere Hilfsmittel sowie Behindertenhilfshunde. Transportgut, für das das Taxi nicht eingerichtet ist, darf dagegen abgelehnt werden.
Rechtsgrundlage: Taxigesetz BS (SG 563.200) § 11 Abs. 2 und 3
Frage 2: Ein Fahrgast steigt am Standplatz ein und möchte nur 600 Meter weit gefahren werden. Was gilt?
- Du darfst ihn nur gegen einen Pauschalpreis von Fr. 20 mitnehmen.
- Du musst ihn befördern – Kurzstreckenfahrten dürfen nicht verweigert werden.
- Du darfst die Fahrt ablehnen, weil sie sich nicht lohnt.
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Richtige Antwort: Du musst ihn befördern – Kurzstreckenfahrten dürfen nicht verweigert werden.
Das Taxigesetz verbietet ausdrücklich, Kurzstreckenfahrten zu verweigern. Ein Pauschalpreis ist nur zulässig, wenn er mit der Kundschaft vereinbart wird – erzwingen darfst du ihn nicht.
Rechtsgrundlage: Taxigesetz BS (SG 563.200) § 11 Abs. 2 lit. a
Frage 3: In welchem Fall darfst du eine Fahrt verweigern?
- Wenn das Fahrziel ausserhalb des Kantons liegt.
- Wenn sie dir aus einem in der Person des Fahrgastes liegenden Grund nicht zugemutet werden kann.
- Wenn auf dem Standplatz hinter dir noch weitere Taxis warten.
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Richtige Antwort: Wenn sie dir aus einem in der Person des Fahrgastes liegenden Grund nicht zugemutet werden kann.
Eine Fahrt darf nur verweigert werden, wenn sie aus einem in der Person des Fahrgastes liegenden Grund nicht zumutbar ist, oder bei Transportgut, für das das Taxi nicht eingerichtet ist. Ein Ziel ausserhalb des Kantons ist kein Verweigerungsgrund – dafür gilt einfach Tarif 2.
Rechtsgrundlage: Taxigesetz BS (SG 563.200) § 11 Abs. 3