Abmessungen, Gelenkbus und Fahrdynamik
Höchstmasse von Bussen, Reisecars, Gelenkbussen und Doppelstöckern sowie die Ausnahmen für den Linienverkehr. Wie sich ein langer Bus beim Abbiegen bewegt (Ausschwenken, Schleppkurve, tote Winkel) und wie man mit stehenden Fahrgästen, hohem Schwerpunkt und Schubgelenkbus sicher fährt.
- 30 Fragen in diesem Thema
- Thema 2 von 16 im Kurs: Bus & Car – Zusatztheorie Kat. D und D1
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Aus den Merksätzen
- Länge: Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50 m, mit mehr als zwei Achsen 15,00 m, Gelenkbus 18,75 m, Anhängerzug 18,75 m. Skiboxen und anderes abnehmbares Zubehör zählen mit (VRV Art. 65 Abs. 1 und 2).
- Breite höchstens 2,55 m, auch bei Bussen mit Klimaanlage (2,60 m nur für temperaturgeführte Güteraufbauten). Höhe höchstens 4,00 m, auch beim Doppelstock-Car (VRV Art. 64 Abs. 1, Art. 66).
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Beispielfragen aus diesem Thema
3 von 30 Fragen gratis zum Ausprobieren. Alle Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Frage 1: Wie lang darf ein Gelenkbus höchstens sein?
- 18,75 m
- 15,00 m
- 16,50 m
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Richtige Antwort: 18,75 m
Für Gelenkbusse gilt eine Höchstlänge von 18,75 m. 15,00 m ist die Grenze für Gesellschaftswagen ohne Gelenk mit mehr als zwei Achsen, 16,50 m jene für Sattelmotorfahrzeuge.
Rechtsgrundlage: VRV Art. 65 Abs. 1 Bst. g; VTS Art. 94 Abs. 1 Bst. d
Frage 2: Wie lang darf ein dreiachsiger Reisecar (Gesellschaftswagen ohne Gelenk) höchstens sein?
- 13,50 m
- 18,75 m
- 15,00 m
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Richtige Antwort: 15,00 m
Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen dürfen 15,00 m lang sein. 13,50 m gilt nur für zweiachsige Gesellschaftswagen, 18,75 m für Gelenkbusse.
Rechtsgrundlage: VRV Art. 65 Abs. 1 Bst. d; VTS Art. 94 Abs. 1 Bst. c
Frage 3: Dein dreiachsiger Reisecar ist genau 15,00 m lang. Für eine Skireise wird hinten eine abnehmbare Skibox von 0,80 m Länge angebaut. Was gilt?
- Das ist zulässig, weil abnehmbares Zubehör nicht zur Fahrzeuglänge zählt.
- Das ist unzulässig, weil die Skibox bei der Höchstlänge von 15,00 m mitgerechnet wird.
- Das ist zulässig, wenn die Skibox mit einer roten Fahne gekennzeichnet ist.
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Richtige Antwort: Das ist unzulässig, weil die Skibox bei der Höchstlänge von 15,00 m mitgerechnet wird.
Bei Gelenkbussen und anderen Gesellschaftswagen zählen abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen zur Länge; die Höchstlänge darf damit nicht überschritten werden. Die Kennzeichnung mit einer Fahne betrifft überhängende Ladung und macht eine zu grosse Fahrzeuglänge nicht zulässig.
Rechtsgrundlage: VRV Art. 65 Abs. 2; VTS Art. 94 Abs. 1bis
Rechtsgrundlagen dieses Themas
Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:
- VRV Art. 13, 17, 64, 65, 65a, 66, 67, 68, 76
- VTS Art. 11, 40, 94, 95, 112
- SVG Art. 31, 32, 34
- SSV Art. 21