Fahrgäste, Türen und Sicherheit im Bus und Car
Als Führer eines Busses oder Cars bist du für die Sicherheit deiner Fahrgäste verantwortlich: vom Ein- und Aussteigen über Gurten, Kinder, Rollstühle und Gepäck bis zur Notfallausrüstung und Evakuation. Dieses Kapitel fasst die wichtigsten Regeln aus VRV, VTS, SVG und SSV sowie die anerkannte Praxis zusammen.
- 30 Fragen in diesem Thema
- Thema 1 von 16 im Kurs: Bus & Car – Zusatztheorie Kat. D und D1
CHF 9.90 einmalig Kurs kaufen Zum Kurs
Aus den Merksätzen
- Im berufsmässigen, konzessionierten und grenzüberschreitenden Personentransport gilt das Alkoholverbot: Alkoholeinfluss ab 0,10 Promille bzw. 0,05 mg/l Atemalkohol (VRV Art. 2a Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2)
- Fahrgäste müssen vorhandene Gurten tragen; im Gesellschaftswagen und Kleinbus sind sie auf geeignete Art darauf aufmerksam zu machen. Ausgenommen ist der regionale fahrplanmässige Verkehr konzessionierter Unternehmen (VRV Art. 3a Abs. 1–3)
Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Beispielfragen aus diesem Thema
3 von 30 Fragen gratis zum Ausprobieren. Alle Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Frage 1: Du fährst einen Reisecar mit einer Reisegruppe (berufsmässiger Personentransport). Ab welcher Blutalkoholkonzentration fährst du «unter Alkoholeinfluss»?
- Ab 0,80 Promille
- Ab 0,10 Promille
- Ab 0,50 Promille
Lösung anzeigen
Richtige Antwort: Ab 0,10 Promille
Im berufsmässigen Personentransport gilt das Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss. Alkoholeinfluss liegt bereits ab 0,10 Promille vor, was praktisch einem Alkoholverbot gleichkommt. Der allgemeine Grenzwert von 0,5 Promille gilt für dich am Steuer des Cars nicht.
Rechtsgrundlage: VRV Art. 2a Abs. 1 Bst. b; VRV Art. 2a Abs. 2 Bst. b
Frage 2: Welche Atemalkoholkonzentration darf ein Chauffeur im konzessionierten Linienverkehr höchstens aufweisen, damit kein «Fahren unter Alkoholeinfluss» vorliegt?
- Weniger als 0,05 mg/l
- Weniger als 0,25 mg/l
- Weniger als 0,40 mg/l
Lösung anzeigen
Richtige Antwort: Weniger als 0,05 mg/l
Auf Fahrten des konzessionierten Personenverkehrs ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten. Alkoholeinfluss liegt ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l vor. 0,25 mg/l entspricht dem allgemeinen Grenzwert für andere Fahrzeugführer und ist hier zu hoch.
Rechtsgrundlage: VRV Art. 2a Abs. 1 Bst. a; VRV Art. 2a Abs. 2 Bst. a
Frage 3: Für welche der folgenden Fahrten gilt das Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss (Grenzwert 0,10 Promille)?
- Private Ferienfahrt im eigenen Personenwagen mit unbefristetem Führerausweis
- Bezahlte Gesellschaftsfahrt mit einem Kleinbus (berufsmässiger Personentransport)
- Linienbus eines konzessionierten Transportunternehmens
- Reisecar auf einer Fahrt von Zürich nach Mailand (grenzüberschreitender Personenverkehr)
Lösung anzeigen
Richtige Antwort: Bezahlte Gesellschaftsfahrt mit einem Kleinbus (berufsmässiger Personentransport) · Linienbus eines konzessionierten Transportunternehmens · Reisecar auf einer Fahrt von Zürich nach Mailand (grenzüberschreitender Personenverkehr)
Das Verbot gilt unter anderem für den konzessionierten und den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse sowie für jeden berufsmässigen Personentransport, also auch mit dem Kleinbus. Für die private Fahrt im eigenen Personenwagen gilt es nicht, sofern kein Führerausweis auf Probe vorliegt.
Rechtsgrundlage: VRV Art. 2a Abs. 1 Bst. a, b und h
Rechtsgrundlagen dieses Themas
Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:
- VRV Art. 2a, 3, 3a, 6, 17, 21, 23, 57, 60
- VTS Art. 11, 107, 114, 121, 122, 123
- SVG Art. 30, 31
- SSV Art. 79a