Unfall, Panne, Brand, Notfall, Tunnelbrand
Nach einem Unfall gelten klare Pflichten: anhalten, sichern, helfen, melden. Die VRV regelt das Pannensignal (50 m bzw. 100 m), den Einsatz der Warnblinklichter, das Verhalten auf Autobahn und im Tunnel sowie die Notfallausrüstung schwerer Fahrzeuge.
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- Thema 15 von 16 im Kurs: Bus & Car – Zusatztheorie Kat. D und D1
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Aus den Merksätzen
- Unfall (SVG Art. 51): sofort anhalten, Verkehr sichern; bei Verletzten helfen und Polizei benachrichtigen; Unfallstelle nur verlassen, um Hilfe/Polizei zu holen; reiner Sachschaden: Geschädigten benachrichtigen, sonst Polizei; Bahnübergang: Bahnverwaltung.
- Polizei sofort bei äusseren oder zu erwartenden inneren Verletzungen und bei Gefahr für Gewässer (VRV Art. 54–55); nicht nötig bei kleinen Schürfungen/Prellungen (Name und Adresse angeben).
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Beispielfragen aus diesem Thema
3 von 29 Fragen gratis zum Ausprobieren. Alle Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.
Frage 1: Was müssen alle Beteiligten nach einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, als Erstes tun?
- Sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen
- Weiterfahren, wenn kein Personenschaden erkennbar ist
- Die Fahrzeuge zuerst aus dem Unfallbereich wegfahren
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Richtige Antwort: Sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen
Ereignet sich ein Unfall mit einem Motorfahrzeug oder Fahrrad, müssen alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit den Verkehr sichern. Die Lage an der Unfallstelle darf nur zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs verändert werden.
Rechtsgrundlage: SVG Art. 51 Abs. 1; VRV Art. 56 Abs. 1
Frage 2: Marco kommt als Unbeteiligter an einer Unfallstelle vorbei, an der eine Person verletzt am Boden liegt. Was gilt für ihn?
- Er muss Hilfe leisten, soweit es ihm zumutbar ist
- Er darf nicht anhalten, um den Verkehr nicht zu behindern
- Nur die Unfallbeteiligten sind zur Hilfe verpflichtet
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Richtige Antwort: Er muss Hilfe leisten, soweit es ihm zumutbar ist
Sind Personen verletzt, haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Auch als Unbeteiligter ist Marco also zur zumutbaren Hilfe verpflichtet.
Rechtsgrundlage: SVG Art. 51 Abs. 2
Frage 3: Wann darf ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle bei einem Unfall mit Verletzten ohne Zustimmung der Polizei verlassen?
- Wenn er einen dringenden Liefertermin einhalten muss
- Sobald er seine Adresse bei einem Zeugen hinterlassen hat
- Nur wenn er selbst Hilfe benötigt oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen
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Richtige Antwort: Nur wenn er selbst Hilfe benötigt oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen
Ohne Zustimmung der Polizei dürfen die Beteiligten die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. Termine oder das Hinterlassen der Adresse sind keine Gründe.
Rechtsgrundlage: SVG Art. 51 Abs. 2
Rechtsgrundlagen dieses Themas
Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:
- VRV Art. 22, 23, 35, 36, 39, 54, 55, 56
- SSV Art. 47, 62
- VTS Art. 114, 123
- SVG Art. 51