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Kanton Zürich: Tarife, Taxameter und Pflichten im Betrieb

Die PTLV legt fest, wie Zürcher Taxitarife aufgebaut und angeschrieben werden und wie das Taxameter zu bedienen ist. Das PTLG regelt Transportpflicht, freie Taxiwahl, Taxilampe und Fahrtenbuch. Verstösse werden meist mit Ordnungsbussen nach der kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV) geahndet.

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Aus den Merksätzen

  • Tarif = Grundtarif (pro Auftrag) + Wegtarif (pro km) + Zeittarif (pro Minute); Abstufung nach Personen, Tageszeit, Wochentag, Wegstrecke (PTLV § 12).
  • Tarife aussen auf der rechten Fahrzeugseite, Schrift mind. 10 mm; innen alle Tarife mit Abstufungen und Zuschlägen (PTLV § 13).

Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Beispielfragen aus diesem Thema

3 von 25 Fragen gratis zum Ausprobieren. Alle Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Frage 1: Aus welchen drei Teiltarifen setzt sich ein Taxitarif im Kanton Zürich zusammen?

  • Zonenpauschale, Wartezeit pro Stunde und Trinkgeld
  • Grundtarif, Nachtzuschlag und Gepäckzuschlag
  • Grundtarif pro Fahrauftrag, Wegtarif pro Kilometer, Zeittarif pro Minute
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Richtige Antwort: Grundtarif pro Fahrauftrag, Wegtarif pro Kilometer, Zeittarif pro Minute

Die Tarife gliedern sich zwingend in Grundtarif (pro Fahrauftrag), Wegtarif (pro Fahrtkilometer) und Zeittarif (pro Minute). Zusammen bilden sie einen Tarifblock. Zuschläge sind nur für besonderen Aufwand oder besondere Ausstattung möglich und kein Teiltarif.

Rechtsgrundlage: PTLV § 12 Abs. 1

Frage 2: Wonach darf ein Zürcher Taxitarif abgestuft werden?

  • Nach Tageszeit und Wochentag
  • Nach der Herkunft des Fahrgasts (Tourist oder Einheimischer)
  • Nach der Anzahl Personen
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Richtige Antwort: Nach Tageszeit und Wochentag · Nach der Anzahl Personen

Die Tarife dürfen nach Anzahl Personen, Tageszeit, Wochentag und Wegstrecke abgestuft werden. Eine Abstufung nach Herkunft oder Person des Fahrgasts ist nicht vorgesehen und wäre zudem mit der Pflicht zur klaren und vergleichbaren Preisbekanntgabe nicht vereinbar.

Rechtsgrundlage: PTLV § 12 Abs. 2

Frage 3: Ein Taxihalter hat die Tarife bisher nur innen hinter die rechte Seitenscheibe geklebt. Was gilt seit spätestens Januar 2026?

  • Aussen ist keine Anschrift mehr nötig, weil das Taxameter den Tarif anzeigt.
  • Das genügt weiterhin, solange man die Tarife von aussen lesen kann.
  • Die Tarife müssen aussen auf der rechten Fahrzeugseite stehen; innen müssen zusätzlich alle Tarife mit Abstufungen und Zuschlägen gut lesbar angebracht sein.
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Richtige Antwort: Die Tarife müssen aussen auf der rechten Fahrzeugseite stehen; innen müssen zusätzlich alle Tarife mit Abstufungen und Zuschlägen gut lesbar angebracht sein.

Laut Amt für Mobilität dürfen die Tarife ab spätestens Januar 2026 nicht mehr hinter einer Scheibe angebracht werden, sondern aussen auf der rechten Fahrzeugseite. Im Innenraum müssen zusätzlich alle Tarife einschliesslich Abstufungen und Zuschlägen gut sicht- und lesbar sein. Die Taxameteranzeige ersetzt die Tarifanschrift nicht.

Rechtsgrundlage: PTLV § 13 Abs. 1 und 2; AFM, Wissensdatenbank PTLG vom 19.5.2026

Rechtsgrundlagen dieses Themas

Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:

  • KOBV Anhang 1

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Für die Basler Taxiprüfung und den Zürcher Taxiausweis: Taxigesetz, Bewilligungen, Pflichten, Tarife und Taxameter, Standplätze und Ortskunde.

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