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Kanton Zürich: Bewilligungen und Zuständigkeit

Seit dem 1. Januar 2024 regeln das Gesetz (PTLG) und die Verordnung (PTLV) über den Personentransport mit Taxis und Limousinen das Taxi- und Limousinenwesen im ganzen Kanton Zürich einheitlich. Taxis brauchen Taxiausweis und Taxifahrzeugbewilligung des Amts für Mobilität, Limousinen eine Meldung und eine Plakette.

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Aus den Merksätzen

  • Taxiausweis: BPT-Führerausweis, Deutsch mindestens B1, kein Strafregistereintrag, keine wiederholten berufsbezogenen Verfehlungen in 5 Jahren; gültig 5 Jahre (PTLG § 3).
  • Taxifahrzeugbewilligung lautet auf den Halter; nötig sind Fahrzeugausweis BPT und Bescheinigung einer Montagestelle über das Taxameter (PTLG § 4; PTLV §§ 7–8).

Alle Merksätze, die Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Beispielfragen aus diesem Thema

3 von 25 Fragen gratis zum Ausprobieren. Alle Fragen mit Erklärung und die Prüfungssimulation sind Teil des Kurses.

Frage 1: Welche Behörde erteilt im Kanton Zürich den Taxiausweis?

  • Die Wohngemeinde der Taxifahrerin oder des Taxifahrers
  • Das Strassenverkehrsamt, das auch den Führerausweis ausstellt
  • Das kantonale Amt für Mobilität
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Richtige Antwort: Das kantonale Amt für Mobilität

Seit dem 1. Januar 2024 vollzieht das Amt für Mobilität (Volkswirtschaftsdirektion) das PTLG und die PTLV und erteilt Taxiausweise, Taxifahrzeugbewilligungen und Zusatzbewilligungen. Die Gemeinden sind nicht mehr zuständig. Das Strassenverkehrsamt führt nur die Fahrzeugprüfungen durch – auch wenn man das Gesuch an seinen Schaltern abgeben kann.

Rechtsgrundlage: PTLV § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1

Frage 2: Die Taxi Limmat GmbH stellt Lea ein. Lea hat einen gültigen Zürcher Taxiausweis. Das neue Firmenauto ist im Fahrzeugausweis für den berufsmässigen Personentransport eingetragen, hat aber noch keine Taxifahrzeugbewilligung. Darf Lea damit schon Taxifahrten machen?

  • Ja, wenn das Taxameter bereits eingebaut ist.
  • Ja, der Taxiausweis der Fahrerin genügt.
  • Nein, Taxifahrten sind erst erlaubt, wenn Taxiausweis und Taxifahrzeugbewilligung vorliegen.
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Richtige Antwort: Nein, Taxifahrten sind erst erlaubt, wenn Taxiausweis und Taxifahrzeugbewilligung vorliegen.

Im Kanton Zürich braucht es zwei kantonale Bewilligungen: den Taxiausweis für die Person und die Taxifahrzeugbewilligung für das Fahrzeug. Erst wenn beide vorliegen, dürfen Taxifahrten durchgeführt werden. Ein eingebautes Taxameter ist nur eine Voraussetzung für die Fahrzeugbewilligung und ersetzt sie nicht.

Rechtsgrundlage: PTLG § 2, §§ 3 und 4

Frage 3: Welche Voraussetzungen nennt das Zürcher PTLG für die Erteilung des Taxiausweises?

  • Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport
  • Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1
  • Kein Eintrag im Strafregister
  • Bestandene Ortskundeprüfung über die Stadt Zürich
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Richtige Antwort: Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport · Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 · Kein Eintrag im Strafregister

Das PTLG verlangt den BPT-Führerausweis, Deutsch mindestens auf Niveau B1, keine wiederholten berufsbezogenen Verfehlungen in den letzten fünf Jahren und keinen Strafregistereintrag. Eine Ortskundeprüfung gehört nicht dazu – die frühere kommunale Ortskundeprüfung gibt es seit dem kantonalen Recht nicht mehr.

Rechtsgrundlage: PTLG § 3 Abs. 1 lit. a–d

Rechtsgrundlagen dieses Themas

Die Fragen dieses Themas stützen sich auf diese Bestimmungen:

  • KOBV Anhang 1

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Für die Basler Taxiprüfung und den Zürcher Taxiausweis: Taxigesetz, Bewilligungen, Pflichten, Tarife und Taxameter, Standplätze und Ortskunde.

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